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Die Änderungen des § 13b UStG im "Kroatiengesetz"

Im sog. "Kroatiengesetz" wurde u.a. § 13b Abs. 2 UStG geändert. § 13b
Abs. 2 UStG wurde um Nr. 11 i.V.m. der Anlage 4 zum UStG ergänzt. Dies führt mit Wirkung ab 01.10.2014 zur Verlagerung der Steuerschuld für die Lieferung der Edelmetalle Silber, Gold und Platin sowie aller unedlen Metalle.

Die Regelung erscheint uns jedoch vom Gesetzgeber nicht bis zu Ende gedacht. Die Steuerschuld verlagert sich für die Lieferungen dieser dort bezeichneten Metalle auf Unternehmer, ohne dass weitere Voraussetzungen (z.B. dass der Leistungsempfänger selbst mit diesen Metallen handelt o.ä.) vorliegen müssen. Dazu folgender 

Sachverhalt
Steuerberater S ist selbstständiger Unternehmer und bewohnt ein Einfamilienhaus. Er möchte seinen Hauseingang mit einem Zinkdach überdachen. Dazu hat er im Baumarkt u.a. Zinkbleche erworben. Des Weiteren möchte er anlässlich seines Geburtstages eine private Grillparty veranstalten. Dazu kauft er u.a. eine Rolle Alufolie.
Lösung
Die Steuerschuld verlagert sich wegen der Lieferungen des Zinkblechs und der Alufolie gem. § 13b UStG auf S als Leistungsempfänger. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst mit diesen Metallen handelt oder die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht. Der Baumarkt hat also die Waren "netto" zu verkaufen und eine Rechnung nach § 14a Abs. 5 UStG mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auszustellen. Vorsteuerabzug steht dem S wegen des Bezugs für seine privaten Zwecke nicht zu.

Das gleiche kuriose Ergebnis würde auch für Werklieferungen nach § 3
Abs. 4 UStG gelten, denn auch Werklieferungen sind "Lieferungen" i.S.d. UStG. Damit müssten auch Reparaturarbeiten z.B. an Gebäuden (z.B. an VuV-Unternehmer) unter die Neuregelung fallen.

Verbände und Kammern haben sich schon an das BMF gewandt, um bei den neuen Anwendungsfällen rechtzeitig vor dem 01.10.2014 zu praxistauglichen Abgrenzungsregelungen zu kommen.

Warten wir´s ab. Das Steuerrecht bleibt spannend und unterhaltsam!

Fundstelle
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Zufluss von Vergütungen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Der BFH hat in mehreren Verfahren entschieden, ob und wann im Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vereinbarte, aber nicht ausgezahlte, Vergütungen, wie z.B. Weihnachtsgeld und Tantiemen, als Arbeitslohn zu erfassen sind. Mit Schreiben vom 12.05.2014 stellt die Finanzverwaltung nun klar, wie sie die Entscheidungen des BFH auslegt. Zusammenfassend ergibt sich danach folgende Verwaltungsauffassung:

  1. Dem beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit (sog. Zuflussfiktion) zu. Ob eine Bilanzierung durch die Gesellschaft erfolgt ist, ist für die Zuflussfiktion unerheblich, sofern eine Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte gebildet werden müssen.
  2. Verzichtet ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen Gehaltsanspruch, liegt eine verdeckte Einlage und damit ein Zufluss der Vergütung vor, wenn der Verzicht nach dem zivilrechtlichen Entstehen des Anspruchs erfolgt ist. Auch insoweit ist entscheidend, ob in einer zum Verzichtszeitpunkt fiktiv zu erstellenden Bilanz ein Passivposten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte erstellt werden müssen.

Das BMF-Schreiben verdeutlicht erneut den „sensiblen Umgang“ der Finanzverwaltung mit Vergütungen an Gesellschafter Geschäftsführer. Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, ist daher auch für den Berater höchste Vorsicht geboten.

Fundstelle
BMF-Schreiben vom 12.05.2014 - IV C 2 - S 2743/12/10001, BStBl 2014 I S. 860

Umsatzsteuerrisiko bei Vereinen!

Vereine - die ihren Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellen - erbringen umsatzsteuerbare Leistungen. Nach der Entscheidung des BFH vom 20.03.2014 unterliegen insoweit auch "echte Mitgliedsbeiträge" der Umsatzsteuer. Sind diese Mitgliedsbeiträge nicht kostendeckend kalkuliert, können daneben auch erhaltene Spenden und Zuschüsse als sog. Drittentgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG steuerbar sein.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Reitsportverein geklagt und zum Zweck der Vorsteueraufteilung eine Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge als Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen beantragt. Im Ergebnis hätte sich daraus ein höherer Vorsteuerabzug und eine insgesamt größere Umsatzsteuererstattung ergeben. 

Eine endgültige Entscheidung über den vorzunehmenden Vorsteuerabzug hat der BFH nicht getroffen und den Fall zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zur Beurteilung ob ggf. die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG anzuwenden ist, an das FG Berlin zurückverwiesen. 

Die vom BFH grundsätzlich festgestellte Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen birgt für viele Vereine - anders als für den Kläger - ein erhebliches umsatzsteuerliches Risiko. Das Urteil könnte den Finanzämtern als Vorlage dienen - in vergleichbaren Fällen - zumindest auf Spenden und Zuschüsse Umsatzsteuer nachzufordern. Bei Mitgliedsbeiträgen können sich betroffene Vereine hingegen auf die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschn. 1.4 UStAE berufen, nach der es sich bei Mitgliedsbeiträgen nicht um steuerbare Umsätze handelt. 

Wie Sie das Thema Umsatzsteuer bei Vereinen sicher "in den Griff kriegen" erfahren Sie in unserem Tagesseminar "Die Umsatzsteuer bei Vereinen, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts" mit Herrn Wolfgang Gehling. 

Fundstelle
BFH-Urteil vom 20.03.2014 V R 4/13, FG Berlin-Brandenburg vom 10.05.2012 5 K 5347/09